SR 741.51]) – Verkehrsunterricht von einem Tag angeordnet wurde. Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2010 trägt ähnliche Züge wie das vorliegende Delikt, liegt aber zeitlich genauso wie die aus verschiedenen Strassenverkehrsregelverletzungen resultierenden Administrativmassnahmen recht weit zurück. Da die weitere Verurteilung aus dem Jahr 2008 gemäss Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Abs. 7 StGB dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden darf, kann entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht von mehrfachen einschlägigen Vorstrafen die Rede sein.