sowie die edierten ADMAS-Akten): Nach diversen Verwarnungen und vorübergehenden Ausweisentzügen in den Jahren 2002 bis 2008 wurde ihm aufgrund des erwähnten Geschwindigkeitsvergehens im März 2010 der Ausweis für ein Jahr entzogen. Ende April 2012 überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit erneut, wofür ein Ausweisentzug für einen weiteren Monat und – weil er wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstiess (vgl. Art. 40 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]) – Verkehrsunterricht von einem Tag angeordnet wurde.