325, 208, Z. 15). Da er zurzeit keiner Arbeit nachgeht, steht ihm nur wenig Geld zur Verfügung (vgl. pag. 330). Gemäss seinen aktuellsten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen ist er mittlerweile – wie er schon vor der Vorinstanz befürchtet hatte (pag. 208, Z. 24) – auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Die entsprechende monatliche Unterstützung von ca. CHF 1'200.00 sei sein einziges regelmässiges Einkommen (pag. 331). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Hinsichtlich seines Vorlebens sind die teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie sein getrübter automobilistischer Leumund zu erwähnen.