Die Strafe ist daher im untersten Bereich des Strafrahmens festzulegen. Aufgrund der nicht nur minimalen Überschreitung der Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung wird die Tatkomponentenstrafe trotz geringfügiger Reduktion aufgrund des Eventualvorsatzes leicht über dem gesetzlichen Minimum auf 13 Monate festgesetzt. 14.5 Täterkomponenten 14.5.1 Gemäss seinen Angaben im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht (pag. 324 ff.) wuchs der mittlerweile ___-jährige Beschuldigte bei seinen leiblichen Eltern auf und absolvierte nach neunjähriger Schulzeit eine Lehre als Gipser.