27 Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder es ihm auch nur erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Die massive Geschwindigkeitsüberschreitung war für ihn ohne weiteres vermeidbar. 14.4 Zwischenfazit zum Tatverschulden Zusammenfassend ist in Relation zu anderen möglichen Begehungsarten dieses qualifizierten Delikts von einem noch leichten objektiven und subjektiven Tatverschulden auszugehen. Die Strafe ist daher im untersten Bereich des Strafrahmens festzulegen.