Diese oder ähnliche egoistische Beweggründe dürften im Rahmen der Tatbestände von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG indessen die Regel bilden und wirken sich deshalb nicht verschuldenserhöhend aus. Bezüglich des qualifizierenden Tatbestandselements der Schaffung einer hohen Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten liegt Eventualvorsatz vor, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt.