14.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die massive Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich. Es ging ihm ausschliesslich um die Befriedigung seines Bedürfnisses, die technischen Möglichkeiten seines sportlichen Motorrades über dem Erlaubten auszureizen und einen gezielten Temporausch zu erleben, wie es die Generalstaatsanwaltschaft treffend formulierte. Dass er dabei eine massive Gefahr für sich selber und andere Verkehrsteilnehmer schuf, blendete er bewusst aus. Diese oder ähnliche egoistische Beweggründe dürften im Rahmen der Tatbestände von Art.