Das Ausmass der mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Gefährdung wiegt, im vorgegebenen Rahmen, leicht. Das Handeln des Beschuldigten ist als verwerflich zu bezeichnen, manifestierte sich in seiner Fahrweise doch eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer. Da auch dieses Element – im Rahmen des subjektiven Tatbestandes – bereits für die Begründung der strengeren rechtlichen Qualifikation berücksichtigt wurde, wirkt es sich nicht zusätzlich strafschärfend aus. 14.3 Subjektive Tatkomponenten