90 Abs. 3 SVG zu verneinen wäre, klarerweise ausgeschlossen werden konnten. Die örtlichen Besonderheiten, insbesondere die nahen Postautohaltestellen, aufgrund derer die Generalstaatsanwaltschaft eine zusätzlich erhöhte Gefahr für gegeben erachtet, gehen aus den Akten nicht hervor und sind in der Anklageschrift auch nicht erwähnt. Das Ausmass der mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Gefährdung wiegt, im vorgegebenen Rahmen, leicht.