246, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – die Strecke keineswegs so übersichtlich war, dass bei dieser Geschwindigkeit die gesetzlich vermutete hohe Gefahr relevant verringert gewesen wäre, zumal aufgrund der Sommerferienzeit mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Diese Aspekte fanden aber bereits weitgehend Eingang in die rechtliche Qualifikation, indem dadurch ausserordentliche Umstände, bei denen trotz der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ausnahmsweise ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne von Art. 90 Abs. 3