Es trifft zwar zu, dass – wie die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung nachvollziehbar und zutreffend aufgezeigt hat (pag. 246, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – die Strecke keineswegs so übersichtlich war, dass bei dieser Geschwindigkeit die gesetzlich vermutete hohe Gefahr relevant verringert gewesen wäre, zumal aufgrund der Sommerferienzeit mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen war.