Vom Vorliegen weiterer signifikanter Strafzumessungsfaktoren, die das bereits tatbestandsmässig erforderliche hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten als zusätzlich erhöht erscheinen lassen, kann nicht ausgegangen werden. Es trifft zwar zu, dass – wie die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung nachvollziehbar und zutreffend aufgezeigt hat (pag.