Dass sich andere Verkehrsteilnehmer oder sogar Fussgänger im Sichtfeld oder in mehr oder weniger unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten befanden, ist nicht erstellt. Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung führte denn auch nicht zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder Personen. Vom Vorliegen weiterer signifikanter Strafzumessungsfaktoren, die das bereits tatbestandsmässig erforderliche hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten als zusätzlich erhöht erscheinen lassen, kann nicht ausgegangen werden.