Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto grösser ist nach der gesetzlichen Konzeption das (abstrakte) Unfallrisiko. Dem damit einhergehenden Ausmass der Rechtsgutsgefährdung kommt im Rahmen der Strafzumessung erhebliches Gewicht zu. Liegen keine Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Strafrahmen zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2).