14. Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung 14.1 Strafart und Strafrahmen Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG sind mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren zu bestrafen. Das Gesetz lässt dem Gericht mithin bei der Strafart – vorbehältlich einer hier nicht zu diskutierenden Strafmilderung nach Art. 48a Abs. 2 StGB – keine Wahl. Es ist zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr auszusprechen. 14.2 Objektive Tatkomponenten Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden.