Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend führt das neue Recht hinsichtlich der für die Delikte auszusprechenden Sanktionen nicht zu einer milderen Strafe, weshalb insoweit das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden ist (vgl. aber zum Widerruf E. 19.1 unten).