Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Das Fahren ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung umfasst nicht notwendig auch das Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis. Wird wie vorliegend ein Motorfahrzeuge ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung und ohne gültigen Fahrzeugausweis verwendet, besteht daher echte Konkurrenz zwischen Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 SVG (vgl. MAURER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStG-Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 96 SVG mit Hinweis auf BGE 94 IV 81 E. 1).