Die objektiven Tatbestände von Art. 96 Abs. 1 Bst. a und von Art. 96 Abs. 2 SVG sind damit erfüllt. In subjektiver Hinsichtlich ist auch hier mit der Vorinstanz nicht zuletzt aufgrund der abgeänderten Fahrgestellnummer (E. 11 oben) von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass das montierte Kontrollschild wie auch der Fahrzeugausweis nicht zum benutzten Fahrzeug gehörte und er dafür auch keine Versicherungsprämie bezahlte. Er hat auch die subjektiven Tatbestände erfüllt. Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht.