251 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Der Beschuldigte war am 11. August 2015 mit dem Motorrad Yamaha mit der ursprünglichen Fahrgestellnummer E.________ unterwegs, nachdem dieses am 5. Juni 2013 ausser Verkehr gesetzt und der Fahrzeugausweis annulliert worden war. Er verfügte bei seiner Fahrt weder über den eingelösten Fahrzeugausweis noch über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung für dieses Motorrad. Die objektiven Tatbestände von Art. 96 Abs. 1 Bst. a und von Art. 96 Abs. 2 SVG sind damit erfüllt.