a SVG unter anderem derjenige bestraft, der ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt. Keine blosse Übertretung sondern ein Vergehen begeht derjenige, der ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht (Art. 96 Abs. 2 SVG). Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Bestimmungen (pag. 251 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden.