Bei dieser Sachlage erscheint zwar naheliegend, dass der Beschuldigte darüber hinaus den ebenso wenig für das gelenkte Motorrad bestimmten Fahrzeugausweis (des anderen Motorrads) missbräuchlich verwenden wollte und diesen damals zu diesem Zweck mitführte, wovon offenbar die Vorinstanz ausgegangen ist. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten indessen einzig die missbräuchliche Verwendung des Kontrollschilds zur Last gelegt, weshalb die Frage offen bleiben kann. Der Beschuldigte ist des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 11. August 2015 um 9:56 Uhr in Rickenbach/SZ, schuldig zu sprechen.