Die Zuordnung von Fahrzeugausweis und Kontrollschild zum Fahrzeug wurde damit bewusst erschwert. Unter diesen Umständen bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Kontrollschild bewusst missbräuchlich verwenden wollte, mithin direktvorsätzlich handelte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Bei dieser Sachlage erscheint zwar naheliegend, dass der Beschuldigte darüber hinaus den ebenso wenig für das gelenkte Motorrad bestimmten Fahrzeugausweis (des anderen Motorrads) missbräuchlich verwenden wollte und diesen damals zu diesem Zweck mitführte, wovon offenbar die Vorinstanz ausgegangen ist.