___) auf einer öffentlichen Strasse unterwegs. Am Motorrad war das Kontrollschild ________ angebracht, welches für das typengleiche, ebenfalls im Besitz des Beschuldigten befindliche Motorrad eingelöst war. Damit verwendete er ein nicht für dieses Fahrzeug bestimmtes Kontrollschild, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Die individuelle Fahrgestellnummer des exmatrikulierten Motorrads war zuvor so abgeändert worden, dass sie mit dem zweiten Motorrad des Beschuldigten identisch war. Die Zuordnung von Fahrzeugausweis und Kontrollschild zum Fahrzeug wurde damit bewusst erschwert.