Ein missbräuchliches Verwenden ist gegeben, wenn besagte Ausweise bzw. Kontrollschilder von der Täterschaft benutzt werden, ohne für diese bzw. für das entsprechende Fahrzeug bestimmt zu sein. Kontrollschilder müssen dazu an einem Fahrzeug angebracht und im Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein (BÄH- LER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum SVG, 2014, N. 4 und 7 zu Art. 97 SVG). Der Beschuldigte war am 11. August 2015 mit dem zuvor erworbenen und per 5. Juni 2013 exmatrikulierten Motorrad Yamaha (mit der ursprünglichen Fahrgestellnummer E.________) auf einer öffentlichen Strasse unterwegs.