Der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen ist bereits erfüllt, wenn der Führer oder Halter einen nicht für ihn bestimmten Ausweis in der Absicht mitführt, ihn bei Kontrollen als seinen eigenen vorzuweisen. Dass die Ausweiskontrolle tatsächlich stattfindet, ist nicht erforderlich (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 1 und 3 zu Art. 97 SVG). Ein missbräuchliches Verwenden ist gegeben, wenn besagte Ausweise bzw. Kontrollschilder von der Täterschaft benutzt werden, ohne für diese bzw. für das entsprechende Fahrzeug bestimmt zu sein.