11. Missbrauch von Schildern und Ausweisen Des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern macht sich gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG unter anderem schuldig, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Von der Bestimmung wird die missbräuchliche Verwendung von Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweisen sowie von Kontrollschildern erfasst. Der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen ist bereits erfüllt, wenn der Führer oder Halter einen nicht für ihn bestimmten Ausweis in der Absicht mitführt, ihn bei Kontrollen als seinen eigenen vorzuweisen.