23 teilnehmer, insbesondere des Gegenverkehrs, billigend in Kauf und handelte rücksichtslos. Damit ist der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Juli 2016 10:52 Uhr in Merligen (Gemeinde Sigriswil) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 38 km/h, schuldig gemacht.