Auch wenn die Sicht- und Strassenverhältnisse einwandfrei waren, rief der Beschuldigte eine zumindest erhöht abstrakte Gefahr für den Gegenverkehr hervor. Besondere Umstände, die die massive Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist auf den Radarbildern ersichtlich, dass der Beschuldigte auf Höhe der Geschwindigkeitskontrolle so stark abbremste, dass das Hinterrad des Motorrads erkennbar vom Boden abhob.