nisse auf der Autobahn zugetragen hätten (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_765/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3 und 6B_359/2016 vom 18. August 2016 je mit Hinweisen). Vorliegend ereignete sich der Vorfall auf einer Ausserortsstrecke einer nicht richtungsgetrennten Strasse, wo das Risiko, auf die Gegenfahrbahn zu geraten und den Gegenverkehr zu gefährden, ungleich grösser ist, als auf der Autobahn. Auch wenn die Sicht- und Strassenverhältnisse einwandfrei waren, rief der Beschuldigte eine zumindest erhöht abstrakte Gefahr für den Gegenverkehr hervor.