h. Er übertraf also nicht nur die Schwelle von 30 km/h, bei der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung als erfüllt gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 mit Hinweis). Vielmehr war er derart schnell unterwegs, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen wären, wenn sich die Gescheh-