Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte befuhr am 11. Juli 2016 mit seinem Motorrad die Strasse zwischen Merligen und Sundlauenen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 118 km/h. Damit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV) um 38 km/h. Er übertraf also nicht nur die Schwelle von 30 km/h, bei der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung als erfüllt gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 mit Hinweis).