10. Grobe Verkehrsregelverletzung Der groben Verkehrsregelverletzung macht sich gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Vorinstanz hat die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung im Allgemeinen sowie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer nicht richtungsgetrennten Ausserortsstrecke im Besonderen zutreffend erörtert (pag. 247 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden.