22 schien diese Gefahr in jenem Moment völlig gleichgültig zu sein, womit er eventualvorsätzlich handelte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, begangen am 4. Juli 2016 um 9:41 Uhr in Gadmen (Gemeinde Innertkirchen) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 67 km/h.