Zu recht weist die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf den Schweizer Alpenpässen an einem Schönwettertag während der Sommerferienzeit –, zumal nicht zu einer Randzeit, sondern mitten am Vormittag – generell mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Der Beschuldigte konnte vorliegend in keiner Weise davon ausgehen, dass durch seinen Geschwindigkeitsexzess keine Personen bzw. Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Ihm