Dem schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Auch was die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes anbelangt, teilt die Kammer die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die zulässige Geschwindigkeit wissentlich und willentlich krass überschritt und dadurch seine Gleichgültigkeit in Bezug auf die möglichen gravierenden Unfallfolgen offenbarte.