Insbesondere diente die auf der nicht richtungsgetrennten Ausserortsstrecke generell geltende Höchstgeschwindigkeit der Verkehrssicherheit. Zudem hat die Vorinstanz schlüssig und zutreffend dargelegt, weshalb die massive Geschwindigkeitsüberschreitung trotz der überblickbaren Strasse und der günstigen Fahrbedingungen ein (abstraktes) hohes Unfallrisiko mit fatalen möglichen Folgen für den Beschuldigten und andere, vor allem entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zur Folge hatte (pag. 246, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem schliesst sich die Kammer vollumfänglich an.