Pra 2017 Nr. 42] E. 11.2). Dem Gericht soll aber ein Ermessenspielraum nicht genommen werden, um gewisse Verhaltensweisen zu beurteilen, die den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllen, ohne indessen den Vorsatz zu beinhalten. Gedacht wird dabei an technische Defekte des Fahrzeugs, äusserliche Drucksituationen, eine Notfallfahrt oder Situationen, in denen eine Geschwindigkeitsbeschränkung unwahrscheinlich oder nur schwer erkennbar war (BGE 142 IV 137 E. 10.1).