SVG sieht vor, dass Abs. 3 der Bestimmung unter anderem dann «in jedem Fall» erfüllt ist, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt. Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu diesen Bestimmungen verwiesen werden (vgl. pag. 244 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend dazu ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG hinzuweisen: