9. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung 9.1 Theoretische Grundlagen Der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich schuldig, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.