Fest steht aber, dass die individuelle Fahrgestellnummer des vom Beschuldigten erworbenen und per 5. Juni 2013 exmatrikulierten Motorrads Yamaha ________ (mit den violetten Felgen und der weiss-blauen Verschalung gemäss Fahrzeugausweis) so abgeändert war, dass sie mit derjenigen des ebenfalls im Besitz des Beschuldigten befindlichen typengleichen und rechtmässig eingelösten Motorrads (mit der gelben Hinterradfelge und weiss-roten Verschalung gemäss Fahrzeugausweis), für welches das Kontrollschild ________ ausschliesslich bestimmt war, übereinstimmte.