39). Auch wenn die Fahrgestellnummer auf den Radaraufnahmen selbstredend nicht zu erkennen ist, bestehen nach dem Gesagten insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran, dass es das später beim Beschuldigten sichergestellte Motorrad mit der violetten Felgen war, das am 11. August 2015 mit der zuvor daran angebrachten Kontrollschildnummer ________ in Verkehr gesetzt worden war. 8.4.3 In Bezug auf die Frage, wer der auf den Radaraufnahmen abgebildete Motorradfahrer (pag. 42 ff.) war, der das exmatrikulierte Motorrad am 11. August 2015 im Verkehr einsetzte, deuten gewichtige Indizien auf den Beschuldigten hin.