Die auf die Fahrgestellnummer des immatrikulierten Fahrzeugs abgeänderte Fahrgestellnummer des exmatrikulierten Motorrads bringt denn auch zum Ausdruck, dass letzteres im Strassenverkehr verwendet werden sollte. Dies unter Vorspiegelung der gültigen Verkehrszulassung und gleichzeitiger Ersparnis der entsprechenden Abgaben, wie es vorliegend dann auch geschehen ist. Schliesslich war es vorliegend der Beschuldigte selber, der der Polizei am 8. August 2016 den annullierten Fahrzeugausweis überbrachte und angab, es handle sich um den Ausweis für das zweite Motorrad (dasjenige mit den violetten Felgen, vgl. pag. 39).