Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das Fahrgestell mit der (originalen) Fahrgestellnummer weitestgehend mit den – farblich den Angaben im Fahrzeugausweis widersprechenden – Komponenten des ausser Verkehr gesetzten Motorrads hätte bestücken und auf öffentlichen Strassen verwenden sollen. Die auf die Fahrgestellnummer des immatrikulierten Fahrzeugs abgeänderte Fahrgestellnummer des exmatrikulierten Motorrads bringt denn auch zum Ausdruck, dass letzteres im Strassenverkehr verwendet werden sollte.