_) – für welches Fahrzeugausweis, Kontrollschild und Haftpflichtversicherung galten – hätte darin verbaut sein müssen, welches später im ebenfalls komplett zusammengesetzten Motorrad mit der gelben Hinterradfelge eingebaut war. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das Fahrgestell mit der (originalen) Fahrgestellnummer weitestgehend mit den – farblich den Angaben im Fahrzeugausweis widersprechenden – Komponenten des ausser Verkehr gesetzten Motorrads hätte bestücken und auf öffentlichen Strassen verwenden sollen.