49). Die mündlichen Auskünfte der zuständigen Schwyzer Behörden über den in ihren Systemen enthaltenen Eintrag bestätigen die entsprechenden Angaben im polizeilichen Bericht und ergänzen sie hinsichtlich Tatzeit und Tatort. Weshalb die Bildaufnahmen und die Telefon-/Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vorliegend beweismässig nicht verwen-