Eine erneute Inverkehrsetzung ist nie erfolgt. Stattdessen trägt das Motorrad neu die Fahrgestellnummer C.________, also genau die gleiche Nummer, wie das offiziell unter der Kontrollschildnummer ________ auf den Beschuldigten immatrikulierte typengleiche Motorrad mit der gelben Hinterradfelge und der weiss-roten Verschalung (vgl. pag. 46). Beim erwähnten Kontrollschild handelt es sich nicht um ein Wechselnummernschild, d.h. es gilt ausschliesslich für das Motorrad mit der rot-weissen Verschalung gemäss Fahrzeugausweis.