Für die Sachverhaltsermittlung ist zunächst der Nachtragsbericht der Zuger Polizei vom 10. August 2016 (pag. 36 ff.) von Bedeutung, der im Zusammenhang mit den rechtshilfeweise durchgeführten Ermittlungen zu den beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 4. und 11. Juli 2016 erstellt wurde. Demnach wurden auch in den umliegenden Kantonen Anfragen getätigt. Dabei habe sich herausgestellt, dass ein Motorrad mit dem Kennzeichen ________ im Kanton Schwyz anlässlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungsbussenbereich aufgezeichnet worden sei (pag.