Dieses Motorrad befand sich genauso wie ein typengleiches Motorrad im Besitz und Eigentum des Beschuldigten. Im Übrigen hat der Sachverhalt als bestritten zu gelten, da der Beschuldigte die Aussagen dazu verweigerte (vgl. pag. 61, Z. 138; pag. 62, Z. 183 und 189; pag. 208, Z. 42). Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung ist vor allem strittig, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt überhaupt mit einem Motorrad unterwegs war, wenn ja, mit welchem und welches Kontrollschild daran angebracht war. 8.3 Beweismittel Für die Sachverhaltsermittlung ist zunächst der Nachtragsbericht der Zuger Polizei vom 10. August 2016 (pag.