16 kulierte Fahrzeug weder ein Fahrzeugausweis noch eine Haftpflichtversicherung bestanden habe. 8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte Halter des Motorrads mit dem Kontrollschild ________ und Fahrgestellnummer C.________ war (vgl. pag. 58, Z. 42 ff. sowie den Fahrzeugausweis in den Akten). Dieses Motorrad befand sich genauso wie ein typengleiches Motorrad im Besitz und Eigentum des Beschuldigten.