Aus den Radarbildern ist gut zu erkennen, dass sich beide Vorfälle auf relativ geraden Strassenabschnitten bei trockener Strasse und guten Sichtverhältnissen ereigneten. Auf dem einsehbaren Bereich der Strasse befanden sich in beiden Fällen weder vor und hinter dem Beschuldigten noch auf der Gegenfahrbahn weitere Verkehrsteilnehmer. Über die damals konkret herrschenden Verkehrsverhältnisse lässt sich ansonsten nichts aus den Akten entnehmen.